zur Lizenz Verlängerung und Erneuerung gem. JAR-FCL

PPL
Flugmedizinisches Tauglichkeitszeugnis
Klassenberechtigung SEP
Klassenberechtigung MEP
Intrumentenflugberechtigung
Fluggastbeförderung / 90 Tage Regel



PPL:

Seit 08.04.2013 gelten für Verlängerung und Erneuerung des PPL, sowohl für den „alten“ JAR-FCL-Lizenz als auch für die EASA PART FCL Lizenz einheitliche Bestimmungen (FCL.740.A).
Der bisherige PPL, Gewichtsklasse A, entspricht der JAR-FCL-Lizenz PPL (A) mit Klassenberechtigung SEP (einmotoriges Kolbentriebwerkflugzeug).
Die Gültigkeit jeder Lizenz wird bestimmt durch:

Gültigkeit der eingetragenen Berechtigungen;
gültiges flugmedizinisches Tauglichkeitszeugnis.

Beide sind selbständig zu verlängern.



1. Flugmedizinisches Tauglichkeitszeugnis:

für PPL genügt Klasse 2.
Gültigkeitsdauer bei Alter
bis zum vollendeten 40. Lebensjahr: 60 Monate / 5 Jahre;
bis zum vollendeten 50. Lebensjahr: 24 Monate / 2 Jahre;
ab 51 Jahre: 12 Monate / 1 Jahr.



2a. Klassenberechtigung SEP

Gültigkeit und Verlängerung :
Gültigkeit 2 Jahre;
Verlängerung auf 2 Arten möglich:

1. Befähigungsprüfung frühestens 3 Monate vor Ablauf der Gültigkeit
wie Prüfungsflug PPL, mit einem berechtigten Prüfer auf Motorflugzeug

oder

2. innerhalb von 12 Monaten vor Ablauf:
mindestens 12 Stunden Flugzeit SEP oder TMG
davon 6 Stunden PIC zuzüglich 12 Starts und 12 Landungen
und
Übungsflug von mindestens einer Stunde mit Fluglehrer.

3. Abgelaufene Berechtigungen :
Nach Ablauf der Gültigkeitsdauer muss die praktische PPL-Prüfung neuerlich abgelegt werden



2b. Klassenberechtigung MEP

Gültigkeit und Verlängerung :
Gültigkeit 1 Jahr;
Befähigungsprüfung frühestens 3 Monate vor Ablauf der Gültigkeit
mit einem berechtigten Prüfer auf Motorflugzeug



Instrumentenflugberechtigung:

1. Flugmedizinisches Tauglichkeitszeugnis:
Klasse 2 wie zu PPL (VFR).

2. Verlängerung:
innerhalb von drei Monaten vor Ablauf der Gültigkeitsdauer, welche 1
Jahr beträgt.Nach Möglichkeit mit Verlängerung einer Klassen-/
Musterberechtigung zu verbinden . Überprüfungsflug, bei SE ähnlich
dem bisherigem Checkflug, allerdings ausschließlich mit berechtigtem
Prüfer .

3. Erneuerung:
Auffrischungsschulung + mögliche zusätzliche Anforderung,
und
neuerliche praktische IR (A) Prüfung.



Allgemein wichtig zur Beförderung von Fluggästen:

Beförderung von Fluggästen (auch nicht gewerbliche!) als verantwortlicher Pilot (oder Co-Pilot) nur zulässig, wenn

innerhalb der letzten 90 Tage drei Starts und drei Landungen
als steuernder Pilot auf verwendetem Flugzeug oder mit Simulator
durchgeführt wurden

Personenbeförderung bei Nacht zudem nur
mit gültiger IR (A)
oder
N-VFR und in den letzten 90 Tagen mindestens
ein Start und eine Ladung bei Nacht.