Wird ein AZF oder ein BZF 1 angestrebt, ist hierin auch der englische Sprechfunkverkehr enthalten. Dies ist dann erforderlich, wenn man über Deutschland hinaus fliegen möchte. Für den englischen Sprechfunkverkehr müssen ausreichende Englischkenntnisse nachgewiesen werden. Dies erfolgt in der


ICAO Sprachprüfung (Language Proficiency Test) Level 4 nach FCL.055

Aufgrund von Defiziten in der englischen Sprachbeherrschung hat die ICAO beschlossen, dass Piloten im internationalen Verkehr ein besseres Englisch sprechen müssen. Insbesondere auch bei Konversation außerhalb der Phraseologie dürfen keine Missverständnisse aufkommen. Daher hat jeder Pilot ausreichende Kenntnisse der Sprache, in der der Sprechverkehr abgewickelt wird, oder der englischen Sprache auf mindestens Level 4 nachzuweisen (§ 125 LuftPersV Anlage 3). Diese Fähigkeit wird durch einen Sprachtest überprüft.

Was muss nachgewiesen werden?

Die Bewertungen erfolgt anhand Maßstäbe nach FCL.055 Anlage 3 zu § 125 LuftPersV:

  • Die Verständigung darf nicht gestört sein.
  • Der Sinn darf nicht verfälscht sein.
  • Missverständnisse werden aufgeklärt.
  • Der Bewerber hat eine verständliche Aussprache.
  • Eine effektive Kommunikation wird erreicht.


Nach bestandener Prüfung wird ein Eintrag in die Lizenz beim LBA bzw. bei dem zuständigen Landesamt beantragt. Für die Eintragung beim LBA verwenden Sie dazu das Formblatt Für das Luftamt Süd reicht beispielsweise ein formloser Antrag aus. Bei der späteren Verlängerung wird dies wie auch bei allen anderen Berechtigungen einfach in der Lizenz vermerkt.